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»Allgemeine Geschäftsbedingungen«
 
e-trend Media Consulting GmbH
Herforder Str. 74
33602 Bielefeld

(nachfolgend „e-trend")

1 Allgemeine Regeln für Beratungsleistungen

1.1 Geltungsbereich der allgemeinen Regeln
1.1.1 Die Bestimmungen der Abschnitte 1.1 bis 1.11 gelten für sämtliche Beratungsangebote der e-trend und für sämtliche Verträge der e-trend mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der e-trend angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.
1.1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote der e-trend Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

1.2 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
1.2.1 Um e-trend die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde alle diesbezüglichen Fragen seitens e-trend über sein Unternehmen rechtzeitig, vollständig und zutreffend beantworten. In diesem Rahmen wird die der Kunde e-trend auch ungefragt über solche Umstände informieren, die für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch e-trend von Bedeutung sein können.
1.2.2 Der Kunde stellt darüber hinaus e-trend das notwendige Personal, Dienstleistungen, Ausrüstung und sonstige Materialien zur Verfügung, die e-trend zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten benötigt.
1.2.3 Von e-trend etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden von dem Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden e-trend unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

1.3 Vertraulichkeit
e-trend wird alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über das Unternehmen, seine Kundenbeziehungen und seine Mitarbeiter strikt vertraulich behandeln, soweit diese Informationen nicht ohnehin allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge, die e-trend anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflichten bestehen auch nach Beendigung des Vertrages fort.

1.4 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
1.4.1 Soweit der für das Projekt vorgesehene Mitarbeiter von e-trend -bei Vertragsschluss unvorhersehbar- ausfällt, ist e-trend mit Einverständnis des Kunden berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag den Mitarbeiter gegen eine entsprechende qualifizierte Ersatzperson auszuwechseln. Der Kunde wird sein Einverständnis hierzu geben, wenn die Ablösung des bisherigen Mitarbeiters organisatorisch zwingend erforderlich ist und e-trend eine qualifizierte Ersatzperson anbietet. e-trend ist wahlweise berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
1.4.2 Abschnitt 1.4.1 gilt entsprechend bei Eintritt von höherer Gewalt oder von anderen bei Vertragsschluss unvorhersehbaren Ereignissen, die e-trend die vereinbarten Leistungen vorübergehend ganz oder teilweise unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt stehen Streik (auch bei Zulieferern), Aussperrung und ähnliche Umstände, die e-trend mittelbar oder unmittelbar betreffen, gleich, sofern sie diese nicht beseitigen kann.
1.4.3 Soweit durch Hindernisse der in Abschnitt 1.4.1 oder Abschnitt 1.4.2 bezeichneten Art e-trend die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf unabsehbare Dauer unmöglich wird, wird e-trend von seinen Vertragspflichten frei.
1.4.4 Soweit Verzögerungen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 1.4.1 oder Abschnitt 1.4.2 für den Kunden unzumutbar werden, kann der Kunde e-trend eine angemessene Frist zur Fortsetzung der vertragsgemäßen Tätigkeiten setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag kündigen. Der Vergütungsanspruch von e-trend für bereits geleistete Leistungen bleibt hiervon unberührt.
1.4.5 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von e-trend zu vertreten sind, bestimmt sich ihre Haftung nach den Regelungen in Abschnitt 1.5.

1.5 Gewährleistung, Haftung
1.5.1 e-trend erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und professionellen Dienstleistungsunternehmens.
1.5.2 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von e-trend erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde die unter Abschnitt 1.2 und/oder Abschnitt 2.2 genannten Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von e-trend ausgeschlossen.
1.5.3 e-trend haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg aufgrund von Beratungsleistungen und empfohlenen Maßnahmen. Für Schäden des Kunden haftet e-trend bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruhen. Im übrigen haftet e-trend für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung nur, wenn und soweit sie von e-trend vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
1.5.4 Die Haftung von e-trend beschränkt sich auf solche Schäden, die für e-trend typischerweise vorhersehbar sind. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal die Hälfte des Auftragswertes.
1.5.5 Die Beschränkungen des Abschnitte 1.5.3 und 1.5.4 gelten nicht, wenn und soweit Schadenersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von e-trend zu erstellenden Werkes beruhen.
1.5.6 Alle etwaigen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegen e-trend verjähren spätestens nach Ablauf von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 2.4 bleibt unberührt.

1.6 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Kündigung
1.6.1 e-trend räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag, ausgenommen Verträge der unter Abschnitt 2.1 bezeichneten Art, vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung von e-trend richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 1.6.2 und 1.6.3.
1.6.2 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen von e-trend zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen von e-trend. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils vereinbarten (Mann-)Tagessätze derjenigen Berater, die von e-trend für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf e-trend nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Teilleistung entsprechend.
1.6.3 Eine Vergütung von e-trend für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als e-trend hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
1.6.4 Die Absätze 1.6.2 und 1.6.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn e-trend den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.

1.7 Zahlungskonditionen
1.7.1 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen berechnet e-trend Honorare und Nebenkosten jeweils monatlich im nachhinein.
1.7.2 Die Abrechnung von Consulting-Leistungen erfolgt in halben oder ganzen Tagen zu den jeweils vereinbarten Tagessätzen.
1.7.3 Das vereinbarte Honorar ist fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung rein netto und ohne Abzug auf ein von e-trend anzugebendes Konto.
1.7.4 Anfallende Nebenkosten und Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.
1.7.5 Gerät der Kunde mit der Zahlung fälliger Rechnungen in Verzug, so ist e-trend berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu erheben.

1.8 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber e-trend keine Wirkung, selbst wenn e-trend ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

1.9 Sonstiges
1.9.1 Der Kunde und e-trend gestatten sich wechselseitig, im Rahmen von Marketing- bzw. Online-Auftritten den Namen und das Logo des jeweils anderen zu nutzen, insbesondere auf die Zusammenarbeit und die Dienstleistung des jeweils anderen hinzuweisen und einen Link auf deren Homepage herzustellen.
1.9.2 e-trend ist jederzeit zur Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag an qualifizierte Dritte in Absprache mit dem Kunden berechtigt. Für die Haftung gilt Abschnitt 1.5 entsprechend.

1.10 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.10.1 Auf die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien und ihre Auslegung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
1.10.2 Erfüllungsort für die Leistungen von e-trend ist der Sitz derjenigen e-trend-Geschäftsstelle, die den Beratungsvertrag abgeschlossen hat, um dessen Erfüllung es geht. Erfüllungsort für Zahlungen an e-trend ist deren Sitz Bielefeld.
1.10.3 Gerichtsstand für alle Klagen gegen e-trend ist Bielefeld. Für Klagen von e-trend gegen den Auftraggeber ist Bielefeld gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Dies gilt auch, wenn der Sitz des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Nimmt e-trend aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann e-trend abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 1.10.2) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

1.11 Schlussbestimmungen
1.11.1 Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen von Verträgen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Auch eine Aufhebung von Verträgen, Nebenabreden oder eine Abänderung dieser Schriftformklausel bedarf der schriftlichen Form.
1.11.2 Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die Parteien verpflichten sich jedoch, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt; das gleiche gilt bei einer Lücke.

2 Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

2.1 Anwendungsbereiche der Abschnitte 2.1 bis 2.5
Die Regelungen in den Abschnitten 2.1 bis 2.5 gelten neben den Abschnitten 1.1 bis 1.11 für Beratungsangebote und -verträge von e-trend über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien, Webseiten und anderen Werken, wenn und soweit die Vergütung von e-trend gemäß diesem Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen der Abschnitte 2.1 bis 2.5 gelten neben den Abschnitten 1.1 bis 1.11 ferner für entsprechende Teilleistungen von e-trend, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen seitens e-trend abgegrenzt sind.

2.2 Ergänzende Mitwirkungspflichten von Kunden bei Werkverträgen
2.2.1 Wenn und soweit es zur Erstellung des Werkes der Lieferung von Daten, Inhalten (z.B. Texte, Bilder, Unternehmenslogo) oder ähnlichem Material seitens des Kunden bedarf, so ist deren pünktliche und vollständige Ablieferung Voraussetzung für die ordnungsgemäße Abwicklung dieses Vertrages. Abschnitt 1.5.2 gilt entsprechend.
2.2.2 Der Kunde versichert e-trend, dass sämtliche zur Verfügung gestellten Materialien frei benutzt und bearbeitet werden können. Der Kunde versichert insbesondere, dass er über alle erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte verfügt.
2.2.3 Der Kunde stellt e-trend von möglichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit den von dem Kunden zur Verfügung gestellten Materialien erhoben werden. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung zur Abwehr dieser Ansprüche.

2.3 Abnahme von Werkleistungen
2.3.1 e-trend legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.
2.3.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung seitens e-trend an den Kunden über die Vollendung des Werkes.
2.3.3 Die Abschnitte 2.3.1 und 2.3.2 gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen von e-trend innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahmetermine vereinbart werden.

2.4 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
2.4.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind e-trend unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
2.4.2 Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
2.4.3 Die Verjährungsfrist für Werkleistungen von e-trend richtet sich nach § 638 BGB und beginnt mit der Abnahme des Werkes.
2.4.4 Im übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 1.5 unberührt.

2.5 Copyright
Vermerke Soweit e-trend im Rahmen seiner Leistungen für den Kunden schutzrechtsfähige Leistungen oder Teilleistungen entwickelt, steht e-trend das Recht auf Urhebernennung zu. e-trend ist insoweit berechtigt, nach Absprache mit dem Kunden einen Urhebervermerk in marktüblicher Form und Gestaltung anzubringen.

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